Jagdrecht · Frage 12 von 125
Wer ist nach dem Gesetz grundsätzlich zum Ersatz des Wildschadens im gemeinschaftlichen Jagdbezirk verpflichtet?
Worum geht es hier ?
Es ist die Jagdgenossenschaft, siehe §29 BJG.
✔️ Beispiele für richtige Antworten:
- Die Jagdgenossenschaft
❌ Beispiele für falsche Antworten:
- Die untere Jagdbehörde
- Der Forstschutzbeauftragte
